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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Hanns Loersch GmbH & Co. KG

(nachfolgend kurz AIRWORKS genannt)

§ 1 Geltung der Bedingungen

Nachstehende Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle Lieferungen und Leistungen von AIRWORKS gegenüber Unternehmen. Sämtliche auch künftige Rechtsbeziehung von AIRWORKS und dem Besteller richten sich nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von AIRWORKS in der jeweils gültigen Form. Abweichende Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Bestellers, werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart ist.

Sofern Rahmenverträge zwischen den Parteien abgeschlossen sind, haben diese Vorrang. Gleiches gilt im Hinblick auf Sonderregelungen im Liefervertrag selbst. Die Regelungen haben mit folgender Rangfolge Geltung:

  • Liefervertrag / Auftrag / Bestellung
  • Rahmenvertrag zwischen den Parteien (sofern abgeschlossen)
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen von AIRWORKS
  • Gesetz

§ 2 Zustandekommen des Vertrages / Angebotes

Aufträge und Lieferverträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch AIRWORKS. Auf dieses Schriftformerfordernis selbst kann nur aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung verzichtet werden. Angebote von AIRWORKS sind stets freibleibend und maximal 3 Monate ab Eingang bei dem Besteller gültig.

§ 3 Besondere Bedingungen für Serviceleistungen

Besondere Bedingungen liegen den von AIRWORKS gewährten Serviceleistungen an Produkten (im Folgenden „Serviceobjekt(e)“ genannt) und ihrer Inanspruchnahme durch den Betreiber / Auftraggeber zugrunde. Zu den wesentlichen Betreiberpflichten zählen die Benutzung gemäß Gebrauchsanweisung, die Funktionskontrolle und der Austausch von Verbrauchsmaterial und Verschleißteilen in gebotenen Abständen sowie Pflege / Reinigung gemäß Betriebsanleitung. Der Betreiber hat im Falle einer Störung unverzüglich die zum Schutz von Personen und Sachen notwendigen Maßnahmen zu treffen und AIRWORKS zu informieren. Sogleich nach Erkennen des Fehlers ist das Serviceobjekt nicht mehr zu verwenden, es sei denn, es erfolgt eine Freigabe durch AIRWORKS.

Finden Technikereinsätze vor Ort statt, verschafft der Auftraggeber AIRWORKS den freien Zutritt zum Serviceobjekt. Der Auftraggeber stellt sicher, dass bei Durchführung der Serviceleistung qualifizierte Ansprechpartner anwesend sind. Im Übrigen hat der Auftraggeber zu gewährleisten, dass die notwendigen Versorgungsanschlüsse vorhanden und die Serviceobjekte vom übrigen Geschäftsbetrieb ausgenommen sind. AIRWORKS behält sich vor, dem Besteller Kosten, die in Zusammenhang mit Wartezeiten entstehen, wenn z.B. vereinbarte Termine nicht eingehalten werden oder zunächst der Zugang zu Geräten geschaffen werden muss, gesondert in Rechnung zu stellen.

Bei Übersendung defekter Serviceobjekte an AIRWORKS erfolgt die Annahme des Serviceauftrags durch schriftliche Auftragsbestätigung. Im Anschluss daran werden Reparaturen bzw. Reparaturersatzlieferungen schnellstmöglich durchgeführt. Angegebene Reparatur- und Lieferzeiten sind stets unverbindlich, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Kostenvoranschläge werden nur auf ausdrückliches Verlangen des Bestellers erstellt. Erfolgt innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Zugang des Kostenvoranschlags seitens des Auftraggebers kein ausdrücklicher Widerspruch, so gilt der Reparaturauftrag zu denen im Kostenvoranschlag genannten unverbindlichen Bedingungen als erteilt. AIRWORKS wird den Auftraggeber informieren, sollte sich bei Reparaturausführung ein Mehraufwand von mindestens 20% der ursprünglich veranschlagten Reparaturkosten herausstellen. Erfolgt ein Widerspruch des Auftraggebers fristgemäß, so schickt AIRWORKS das Gerät unrepariert an den Besteller zurück und berechnet für die Erstellung des Kostenvoranschlags eine Pauschale von 85,- EUR zzgl. MwSt.

Werden gegebenenfalls seitens AIRWORKS auf Anforderung zur Verfügung gestellte Reparatur- Überbrückungsgeräte nicht innerhalb der eingeräumten Rückgabefrist (5 Arbeitstage ab Rücklieferung der reparierten Serviceobjekte) an AIRWORKS retourniert, werden Gebühren von 45,- EUR zzgl. MwSt. pro überfälligen Tag in Rechnung gestellt. Nach Ablauf von 4 Wochen erfolgt die Berechnung zum Neupreis. Sollte ein Reparaturüberbrückungsgerät in einem nicht ordnungsgemäßen Zustand retourniert werden, behält sich AIRWORKS vor, bis zu 30% des Neuwarenwertes für die Instandsetzung des Gerätes in Rechnung zu stellen.

Erhält AIRWORKS bei Reparaturen im Vorab-Austauschverfahren innerhalb von zwei Wochen nach Versand des Vorab-Austauschgerätes kein Serviceobjekt zur Reparatur, wird dem Auftraggeber der Neupreis der Austauschware in Rechnung gestellt.

§ 4 Preise / Zahlungsmodalitäten

Die Lieferungen und Leistungen von AIRWORKS erfolgen zu den Preisen und Bedingungen, die in dem Liefervertrag / Angebot bzw. der Auftragsbestätigung von AIRWORKS enthalten sind. Die darin genannten Preise sind verbindlich. Die Preise verstehen sich generell ab Werk bzw. Lager AIRWORKS, einschließlich Verpackung (EXW gem. INCOTERMS 2010), zuzüglich etwaig anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer.

Alle für Serviceleistungen anfallenden Versendungskosten trägt immer der Auftraggeber. Erbringt AIRWORKS Leistungen im Ausland, erstattet der Auftraggeber sämtliche für AIRWORKS anfallende, auf die Leistung bezogenen, ausländischen Steuern und Abgaben.

Bei kundenspezifisch angefertigten Produkten (z.B. Folie mit Aufdruck) ist der Besteller zur Abnahme und Vergütung produktionstechnisch bedingter Mengen verpflichtet, soweit diese die ursprüngliche Bestell-menge um nicht mehr als 10% über- oder unterschreiten. Bei Teillieferung kann jede Lieferung gesondert in Rechnung gestellt werden.

Sämtliche Rechnungen von AIRWORKS sind, wenn schriftlich nichts anderes vereinbart ist, fällig innerhalb von 14 Tagen nach Ausstellungsdatum ohne Abzug. Für die Fristwahrung zählt für den Zahlungseingang der Tag, an dem AIRWORKS über den Betrag verfügen kann. Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen nach Wahl von AIRWORKS in Höhe der banküblichen Zinsen oder der gesetzlichen Zinsen (§ 288 BGB) fällig.

Bei Entgegennahme von Wechseln erfolgt dies seitens AIRWORKS nur erfüllungshalber und nicht an Erfüllung statt. AIRWORKS ist berechtigt, die in der Wechselannahme liegende Stundung jederzeit zu widerrufen. Die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen am Verfalltag gehen zu Lasten des Bestellers. Bei Zahlungsverzug ist AIRWORKS überdies berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist auch ohne Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Die Zurückbehaltung von Zahlungen aufgrund von oder die Aufrechnung mit Ansprüchen gegen Forderungen von AIRWORKS sind für den Besteller nur statthaft, wenn seine Forderung(en) von AIRWORKS anerkannt bzw. rechtskräftig festgestellt ist / sind.

§ 5 Lieferung

Vereinbarte Liefertermine oder Leistungstermine sind unverbindlich, es sei denn, dass in der schriftlichen Auftragsbestätigung / Lieferabruf / im Vertrag ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Teillieferungen sind zulässig. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Gegenstände, Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer etwaig vereinbarten Abschlagszahlung. Kommt der Besteller seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, wird eine vereinbarte Lieferfrist für jeden angefangenen Monat um einen Monat zzgl. eines weiteren Monats verlängert.

Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder AIRWORKS Versandbereitschaft mitgeteilt hat. Die Lieferfrist verlängert sich ferner angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, soweit solche nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei Unterauftragnehmern von AIRWORKS eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von AIRWORKS nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Lieferverzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird AIRWORKS in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen. Bei Lieferverzögerungen von weniger als 2 Monaten ist eine Verzugsentschädigung ausgeschlossen.

Darüber hinaus oder dann wenn die Entschädigung zwingend geleistet werden muss, gilt Folgendes:

Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch oder durch das Verhalten des Bestellers um mehr als 1 Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann AIRWORKS dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der betroffenen Liefergegenstände, höchstens jedoch insgesamt 10 % deren Wertes berechnen. Dem Besteller ist es unbenommen, geringere Lagerkosten nachzuweisen. AIRWORKS ist daneben auch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Rechte aus §§ 293 ff. BGB bzw. §§ 280 ff. BGB bleiben AIRWORKS ebenso erhalten wie der Erfüllungsanspruch.

§ 6 Gefahrenübergang

Die Gefahr geht spätestens -auch bei frachtfreier Lieferung- auf den Auftraggeber über, wenn die Sendung das Werksgrundstück von AIRWORKS verlässt.

Verzögert sich der Versand / die Lieferung infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr auch schon vor der Auslieferung auf den Besteller von dem Tage an über, an dem AIRWORKS die Versandbereitschaft angezeigt und den Besteller schriftlich in Annahmeverzug versetzt hat. Angelieferte Gegenstände sind, wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet dessen Gewährleistungsrechten gem. § 9 entgegenzunehmen.

§ 7 Abnahmeverweigerung

Verweigert der Besteller die Abnahme des Vertragsgegenstands bzw. der Lieferung oder Leistung von AIRWORKS, so kann AIRWORKS ihm eine angemessene Frist zur Abnahme oder Annahme setzen. Hat der Besteller den Vertragsgegenstand oder die Leistung von AIRWORKS innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht ab- oder angenommen, so ist AIRWORKS berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Unbeschadet des Rechts, den tatsächlich entstandenen Schaden geltend zu machen, ist AIRWORKS berechtigt, im Falle der Bestellung von kundenindividuellen Speziallösungen, die AIRWORKS nach der Produktion anderweitig nicht verwerten kann, 100 % des Nettoauftragswertes als pauschalen Schadensersatz geltend zu machen. Dem Besteller bleibt es unbenommen, einen geringeren tatsächlichen Schaden nachzuweisen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

Alle Lieferungen und Leistungen von AIRWORKS erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Gelieferte Ware, auch Reparaturersatz und Austauschware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich aller Gebühren und Auslagen und aller sonstigen Forderungen von AIRWORKS gegen den Besteller aus der laufenden Geschäftsverbindung Eigentum von AIRWORKS. Wird Ware durch den Besteller weiterverarbeitet oder verwertet, so erfolgt die Weiterverarbeitung / Verwertung für AIRWORKS, die damit als Hersteller im Sinne des § 950 BGB gilt und das Eigentum an dem Zwischen- oder Enderzeugnis erwirbt. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Besteller gehörenden Waren, erwirbt AIRWORKS Miteigentum an der neu entstandenen Sache im Verhältnis des Wertes, der von ihr gelieferten Ware zum Wert der fremden Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung gelieferter Ware und zur Weiterlizenzierung im Rahmen der getroffenen Vereinbarung jederzeit widerruflich im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs berechtigt. Der Besteller tritt an AIRWORKS schon jetzt sicherheitshalber alle im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung und deren Geschäftsbeziehung zu seinem Abnehmer stehenden Forderungen mit Nebenrechten in Höhe des Wertes der jeweils gelieferten Ware ab. AIRWORKS ist ermächtigt, die Forderungsabtretung den Abnehmern des Bestellers jederzeit anzuzeigen. Namen und Anschriften der Abnehmer hat der Besteller auf Verlangen von AIRWORKS unverzüglich mitzuteilen.

Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige versicherbare Schäden zu versichern, solange AIRWORKS Vorbehaltseigentümer des Liefergegenstandes ist und auf Anforderung den Versicherungsnachweis zu führen. Der Besteller tritt etwaig entstehende Ansprüche gegen den Versicherer wegen des Untergangs oder Verschlechterung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände an AIRWORKS ab. AIRWORKS nimmt die Abtretung an. AIRWORKS ist berechtigt, im Versicherungsfalle die Abtretung dem Versicherungs-unternehmen anzuzeigen und den Versicherungsbetrag dort zu liquidieren.

Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Verpfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat der Besteller AIRWORKS unverzüglich davon zu benachrichtigen. Sollte AIRWORKS aufgrund unterbliebener oder verspäteter Benachrichtigung ein Schaden entstehen (z. B. durch Rechtsverlust), ist der Besteller dafür AIRWORKS ersatzpflichtig.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist AIRWORKS zur Rücknahme der Liefergegenstände nach erfolgloser Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

§ 9 Gewährleistung

Die Erzeugnisse von AIRWORKS werden nach nationalen Vorschriften sowie nach der mit dem Auftraggeber vereinbarten Spezifikation hergestellt. AIRWORKS leistet für Mängel zunächst nach eigener Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Keine Gewähr wird übernommen für den typischen Verschleiß von Verschleißteilen, die ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung der Liefergegenstände durch den Besteller oder von ihm beauftragter Dritter. Gleiches gilt im Falle natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung der Liefergegenstände, nicht ordnungsgemäße Wartung, dem Einsatz ungeeigneter Betriebsmittel sowie bei chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen, sofern sie nicht von AIRWORKS zu verantworten sind.

Im Mangelfalle hat der Besteller AIRWORKS zunächst hinlängliche Möglichkeit zur Nacherfüllung einzuräumen. Schlägt diese nach mindestens zwei Versuchen fehl, kann der Besteller grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Der Rücktritt ist allerdings bei nur geringfügigen Mängeln ausgeschlossen.

Die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten durch den Besteller setzt die ordnungsgemäße Ausübung der ihm gem. § 377 HGB obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten voraus. Der Besteller hat die gelieferten Gegenstände umgehend, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach Wareneingang auf Mengenabweichung, Transportschäden und Mängel hin zu untersuchen. Zu der Untersuchung gehört auch eine Funktionsprüfung. Aufgefundene Mängel sind AIRWORKS innerhalb einer weiteren Frist von 1 Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen. Ergibt eine Prüfung der Mängelrüge, dass ein Mangel nicht vorliegt bzw. der Betreiber / Auftraggeber für den Mangel verantwortlich ist, ist AIRWORKS berechtigt, die durch die Überprüfung und ggf. Beseitigung entstandenen Kosten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Reparatur oder Ersatzlieferung führen nicht zu einem Neubeginn der Verjährung der Gewährleistung.

Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen.

Wählt der Besteller wegen eines begründeten Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung den Schadensersatzanspruch, bleibt die Ware bei ihm, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich dann auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn AIRWORKS die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.

Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Ablieferung / Abnahme der Ware / Leistung, im Gewähr-leistungsfall maximal 18 Monate, berechnet auf den Zeitpunkt der Bereitstellungsanzeige seitens AIRWORKS. Diese Frist gilt nicht bei vorsätzlicher Handlung seitens AIRWORKS oder arglistigem Verschweigen des Mangels.

Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die dem Vertrag zugrunde liegende konkrete Produktbeschreibung von AIRWORKS als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbungen eines Drittherstellers oder Dritter stellen daneben keine vertragsgemäßen Beschaffenheitsangaben der Ware dar. Alle Angaben über unsere Produkte, insbesondere über Prozentgehalte oder Mischungsverhältnisse, sind in Versuchen unter laborüblichen Bedingungen ermittelte Durchschnittswerte und daher unverbindlich. Soweit nicht Grenzen für zulässige Abweichungen ausdrücklich in der Auftragsbestätigung festgelegt und als solche bezeichnet werden, sind handelsübliche Abweichungen (Herstellungstoleranzen) zulässig. Gleiches gilt für Abweichungen, die trotz aller Sorgfalt bei der Herstellung der Ware und der Bestimmung der Werte unvermeidlich sind.

Soweit wir anwendungstechnische Hinweise oder Beratung geben, beruhen diese auf unseren bisherigen Erfahrungen und sind unverbindlich. Hinweise und Beratungen befreien den Besteller nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung der Ware ist der Besteller verantwortlich.

AIRWORKS leistet keine Gewähr dafür, dass Waren, die in das Ausland exportiert oder dort verwendet werden sollen, den Ausfuhr- und Einfuhrbeschränkungen dem deutschen Außenwirtschaftsgesetz oder dem Außenwirtschaftsrecht ausländischer Bezugsstaaten entsprechen. Diese Bestimmungen hat der Besteller selbst zu beachten und im Rahmen der Spezifikation bzw. der Beauftragung zu berücksichtigen.

Mängelansprüche des Bestellers im Hinblick auf für die Mängelbeseitigung erforderlicher Aufwendungen wie Transport und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit diese Aufwendungen sich deshalb erhöht haben, weil der Liefergegenstand nachträglich von dem Besteller an einen anderen Ort als den aus den Vertragsunterlagen ersichtlichen Lieferort verbracht wurde, sofern die Verbringung nicht offensichtlich dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Liefergegenstandes entspricht.

§ 10 Höhere Gewalt

In Fällen höherer Gewalt ist AIRWORKS von jeder Haftung für Verspätung / Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen befreit und berechtigt, die Leistungserbringung angemessen zu verzögern. Als höhere Gewalt gilt jedes unvorhersehbare oder unvermeidbare Ereignis bzw. jede Kette von Ereignissen und Begebenheiten außerhalb des gewöhnlichen Einflussbereichs von AIRWORKS, welche die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen verhindert.

§ 11 Rechtsmängel / Schutzrechte / Geheimhaltung

AIRWORKS und der Besteller verpflichten sich gegenseitig, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäfts-geheimnisse zu behandeln.

Sämtliche Rechte an Patenten, Gebrauchs- und Geschmacksmustern, Marken, Ausstattung, sonstigen Schutzrechten sowie Urheberrechte für den Vertragsgegenstand und die Leistungen verbleiben bei den jeweiligen Rechteinhabern. Dies gilt auch für Produktbezeichnungen, für Software und für Namens- und Kennzeichenrechte. Von AIRWORKS ausschließlich für Werbezwecke zur Verfügung gestellte Fotos, Videos, Texte, Skizzen usw. dürfen nur in solcher Form verwendet werden, wie sie von AIRWORKS schriftlich für diese konkrete Nutzung freigegeben sind.

Zeichnungen, Werkzeuge, Software, Formen, Vorrichtungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände, die von oder für AIRWORKS geliefert, genutzt oder zur Verfügung gestellt werden, sind und bleiben Eigentum von AIRWORKS. Sie dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst wie zugänglich gemacht werden. Werden die vorgenannten Gegenstände für AIRWORKS gefertigt, so werden diese bereits bei Erstellung bzw. Herstellung Eigentum von AIRWORKS. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der patentrechtlichen, kennzeichen-rechtlichen, urheberrechtlich und wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen zulässig.

Sollte der Besteller wegen unmittelbarer Verletzung von Schutzrechten einschließlich Urheberrechten aufgrund von Lieferungen oder Leistungen durch AIRWORKS von Dritten in Anspruch genommen werden, stellt ihn AIRWORKS hinsichtlich der gegen ihn erkannten oder vergleichsweise festgelegten Schadensersatzansprüche sowie hinsichtlich der Gerichts- und Anwaltskosten frei, dies jedoch nur unter folgenden Voraussetzungen:

  • Der Besteller unterrichtet AIRWORKS unverzüglich von der Inanspruchnahme oder Verwarnung durch Dritte, ohne vorher irgendwelche Schritte zur Abwehr eingeleitet und / oder einen Anwalt eingeschaltet zu haben. Hiervon ausgenommen sind Sofortmaßnahmen, die eingeleitet werden müssen, bevor AIRWORKS informiert werden kann.
  • Nur AIRWORKS ist befugt, Abwehrmaßnahmen einzuleiten und Anwälte mit der Durchführung der Abwehrmaßnahmen zu betrauen und / oder Erklärungen abzugeben und / oder sonstige Verhandlungen vorzunehmen. Auf Wunsch von AIRWORKS wird der Besteller auf Kosten von AIRWORKS einen Anwalt mit der Vertretung beauftragen.
  • Der Besteller benachrichtigt AIRWORKS unverzüglich und laufend über die Angelegenheit und stellt insbesondere die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.

Die Haftung von AIRWORKS entfällt, wenn sich die Verletzung des Rechtes eines Dritten durch Änderung des Vertragsgegenstandes oder Teilen davon ergibt, falls der Vertragsgegenstand selbst keine Rechts-verletzung begründet. Des Weiteren entfällt die Haftung insoweit als der Besteller nach Verwarnung durch einen Dritten oder in Kenntnis einer möglichen Verletzung von Rechten Dritter gleichwohl weitere Benutzungshandlungen vorgenommen hat, es sei denn AIRWORKS hat schriftlich weiteren Benutzungshandlungen zugestimmt.

Für den Fall, dass rechtskräftig festgestellt wird, dass eine weitere Benutzung des Vertragsgegenstandes Schutzrechte Dritter, einschließlich Urheberrechte verletzt oder nach Ansicht des Bestellers die Gefahr einer Schutzrechts- oder Urheberrechtsklage besteht, kann AIRWORKS auf eigene Kosten und nach eigener Wahl dem Besteller entweder das Recht verschaffen, den Vertragsgegenstand weiter zu benutzen oder den Vertragsgegenstand austauschen oder so ändern, dass eine Verletzung nicht mehr gegeben oder zumindest weniger wahrscheinlich ist. Derartige Maßnahmen berechtigen den Besteller auf keinen Fall, weitergehende Ansprüche gegen AIRWORKS geltend zu machen.

§ 12 Haftung

Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet AIRWORKS nicht im Falle einer leicht fahrlässigen Verursachung. Dies gilt nicht im Falle einer Schadensverursachung durch arglistiges Verschweigen von Mängeln, der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und Schäden, für welche nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen zwingend gehaftet wird.

Eine Haftung für die fehlerhafte/ weisungswidrige Umsetzung der im Rahmen einer telefonisch erfolgten technischen Beratung oder der Hinweise in den Schulungsunterlagen wird nicht übernommen. AIRWORKS haftet in keiner Weise für Schäden, die der Betreiber / Auftraggeber zu vertreten hat, da er eine seitens AIRWORKS erteilte Reparaturempfehlung nicht umgesetzt hat, die der Betreiber / Auftraggeber durch Fehlbedienungen, fehlerhaften Zusammenbau oder Installation oder andere Handlungen und Unterlassungen verursacht hat, oder die auf externe Ursachen, die außerhalb der Kontrolle von AIRWORKS stehen, zurückzuführen sind. Ausgeschlossen ist die Haftung für entgangenen Gewinn.

Ersatzansprüche des Bestellers gegen AIRWORKS verjähren grundsätzlich innerhalb eines Jahres ab Ablieferung / Annahme der Lieferung / Leistung. Dies gilt nicht bei Ersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Dort gilt die jeweils gesetzlich vorgesehene Verjährungsfrist.

§ 13 Erfüllungsort / Gerichtsstand

Der Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen von AIRWORKS sowie der Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mit dem Besteller ergebenden Verbindlichkeiten ist der Hauptsitz des AIRWORKS Unternehmens, welches die Lieferung ausführt oder -nach dessen Wahl- der Ort einer für die Lieferung / Leistung zuständigen Zweigniederlassung. AIRWORKS ist wahlweise auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers oder am Erfüllungsort zu klagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Die Vertragssprache ist -sofern nichts anderes vereinbart- Deutsch.

§ 14 Schriftform, Salvatorische Klausel

Nebenabreden werden grundsätzlich nur wirksam, wenn sie schriftlich getroffen werden. Änderungen und / oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden oder sollten die Bedingungen eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt dann eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien Gewolltem am nächsten kommt; gleiches gilt im Fall einer Lücke.

Hanns Loersch GmbH & Co. KG (AIRWORKS)
Stand: Oktober 2019